L e b e n s u m w e g e  -  E r f u r t

Die Selbsthilfegruppe für an Depressionen erkrankte Menschen und ihre Angehörigen

... sind durch den MDK*, andere unabhängige Gutachter oder - bei knappschaftlich Versicherten - durch den "SMD"** so zu ermitteln, das die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in 5 Abstufungen eingeteilt werden kann.

Dabei werden körperliche und psychisch / kognitive Beeinträchtigungen beim "Neuen BegutachtungsAssessment" - kurz "NBA"*** - gleichermaßen berück-sichtigt.

* Medizinischer Dienst der Krankenkassen
** Sozialmedizinischer Dienst
*** Begutachtungseinschätzung, - Bewertung

Definition Pflegegrad: Der Pflegegrad muss so ermittelt werden, dass die Schwere der körperlichen und psychisch / kognitiven Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in 5 Abstufungen eingeteilt und im neuen Begutachtungsassessment (NBA) berücksichtigt werden kann.

Worum geht es?
Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen erfassen soll.
Zukünftig wird die Pflegebedürftigkeit in 6 Lebensbereichen als Grad der Selbständigkeit - also das Ausmaß, in dem die pflegebedürftige Person sich noch selbst ohne fremde Hilfe versorgen kann - eingeschätzt.
Mit Hilfe des NBA ermitteln Gutachterinnen und Gutachter für die Einschätzung der Schwere der Pflegebedürftigkeit jeweils das Ausmaß, in dem pflegebedürftige Personen die Hilfe anderer benötigen.
Im Ergebnis ergibt sich daraus die Einstufung in einen von 5 Pflegegraden (womit die bisherige Einordnung in „Pflegestufen“ ersetzt wird).
Sowohl körperliche, kognitive (wahrnehmend, denkend, erkennend) als auch psychische Beeinträchtigungen finden bei der Einstufung gleichermaßen ihre Berücksichtigung.
Für die Höhe der Pflegeleistungen ist allein der Pflegegrad Ausschlaggebend. Einschränkungen der Alltagskompetenz wie z.B. Demenzerkrankungen und andere werden nicht mehr - wie bisher - gesondert erfasst.
Das ermöglicht daher den Gutachterinnen und Gutachtern, gezielte Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen abzugeben, um damit den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit möglichst zu verzögern oder vielleicht sogar verhindern zu können.
Innerhalb der NBA werden auch wichtige Informationen für die Pflegeplanung zusammen-getragen.

Wen betrifft es?
Gutachterinnen und Gutachter sowie die Pflegebedürftigen selbst, aber auch Pflegekräfte, die diese versorgen und betreuen sind von diesen weitreichenden Neuerungen betroffen.
Für die große Mehrheit der heutigen und zukünftigen Leistungsbezieher ergeben sich mit den neuen Pflegegraden deutliche Leistungsverbesserungen.
Wichtig ist vor allem die Gleichstellung von - neben physisch auch - kognitiv und psychisch beeinträchtigter Pflegebedürftigen bei den Leistungsbeträgen.
Wer zum Zeitpunkt der Umstellung bereits Leistungen bezieht, wird durch die Umstellung nicht schlechter gestellt.
Das NBA ist u. a. auch der fachliche Bezugsrahmen für die neue Pflegedokumentation („Strukturierte Informationssammlung - SIS“) und die Ergebnisindikatoren (Ergebnis -Hinweis, -Anzeichen oder - Anzeiger) für eine - ggf. notwendig werdende - stationäre Pflegequalität.
Empfehlen Gutachterinnen / Gutachter Rehabilitationsmaßnahmen vor oder bei Pflege-bedürftigkeit, können diese auf Basis der neuen Pflegedokumentation („SIS“) auch in Anspruch genommen werden.

Was heißt das praktisch?
Wer für mindestens 6 Monate wegen Beeinträchtigungen seiner Selbstständigkeit oder Fähigkeiten pflegerische Unterstützung benötigt, ist berechtigt, einen Antrag zur Ermittlung des / seines Pflegegrades zu stellen.
Der Grad der Selbständigkeit in pflegerelevanten Lebensbereichen wird durch den MDK, andere unabhängige Gutachter*Innen oder – bei knappschaftlich Versicherten – durch den Sozialmedizinische Dienst (SMD) über ein Gutachten erfasst.
Dieses wird in der Regel über einen vor- vereinbarten Hausbesuch durch einen Gutachter oder eine Gutachterin erstellt, wegen Corna aber ggf. auch nur telefonsuch durchgeführt.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird durch die Gutachter*Iinnen festgestellt, ob in den folgenden sechs Bereichen (Modulen) eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt, und wie stark diese ausgeprägt ist.
Dabei werden die Fähigkeiten der Menschen in den folgenden 8 Lebensbereichen eingeschätzt und ihnen ein Punktewert zugeordnet:

  • Modul 1: -► Mobilität - D.h. die körperliche Beweglichkeit, also, ob die Person z.B. allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen, sich selbständig im Wohnbereich fortbewegen und Treppen steigen kann.
  • Modul 2: -► Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Kann die Person sich zeitlich und räumlich orientieren, Sachverhalte verstehen, Reden, Risiken erkennen und Gespräche mit anderen Menschen führen.
  • Modul 3: -► Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Hierunter fallen unter anderem bestimmte Verhaltensweisen, wie z.B. Unruhe in der Nacht, Ängste und Aggressionen, oder auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen, die für pflegebedürftige Person und andere belastend sind.
  • Modul 4: -► Selbstversorgung - D.h. inwieweit sich die Person selbständig waschen, ankleiden, die Toilette aufsuchen, sowie essen und trinken kann, wird geprüft und eingeschätzt.
  • Modul 5: -► Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- o. der therapiebedingten Anforderungen und Belastungen - D.h. kann die Person selbst Medikamente einnehmen, Blutzuckermessungen durchzuführen, klar einordnen, ob sie mit Hilfsmitteln (z.B. Prothesen oder einem Rollator) zurechtkommt und wann ein Arzt aufzusuchen ist.
  • Modul 6: -► Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Verfügt die Person über genügend Fähigkeiten, um z.B. ohne Hilfe den eigenen Tagesablauf selbständig zu gestalten, oder in direkten Kontakt mit anderen Menschen zu treten.
  • Modul 7*: -► Außerhäusliche Aktivitäten Ist die Person fähig, sich im öffentlichen Raum selbständig zu bewegen, an Veranstaltungen teilnehmen zu können und zu entscheiden, welche Transportmittel sie selbständig nutzen kann.
  • Modul 8*: -► Haushaltsführung Können Tätigkeiten wie Einkaufen, Behördengänge oder die Regelung finanzieller Angelegenheiten selbständig erledigt werden.

*Die Module 7 und 8 werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Sie ermöglichen den Pflegeberaterinnen und - Beratern, die Pflegebedürftigen in Bezug auf weitere Angebote oder Sozialleistungen zu beraten oder einen individuellen Versor-gungsplan zu erstellen. Für die Pflegekräfte enthalten sie Informationen für eine individuellere Pflegeplanung.

Für diejenigen unter Ihnen, die sich im Detail mit dem Punktevergabesystem befassen und  näher informieren möchten – anhand dessen der Gutachter Sie innerhalb Ihres MDK-  Begutachtungstermines befragt – habe ich diese spezielle Webseite herausgesucht und verlinkt: -► „Punktevergabe für die Pflegegrade 1,2,3,4,5 in einer Tabelle und die Kriterien“, aus der diese Infos sehr übersichtlich entnommen werden können.
Wer die Angaben für ein eventuell bevorstehendes Gutachten benötigt, sich besser darauf vorbereiten und ggf. eigene Schwerpunkte vordefinieren möchte, kann sich die von mir erstellte Zusammenfassung dieser Kriterien mit den weiterführenden Linkangaben im Dokument unter -► DOWNLOADS – unter …. herunterladen.

Bewertung
Nach den in aller einzelnen Modulen bzw. Lebensbereichen eingeschätzten Fähigkeiten und Beeinträchtigungen, werden jetzt für jedes erhobene Kriterium - je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen - Punkte vergeben, zusammengezählt und bewertet.
Daraus ergibt sich in Folge die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade, wobei die einzelnen Module bzw. Lebensbereiche unterschiedlich - wie folgt - in die Gesamtbewertung einfließen:

Aus diesen Bewertungsgrundlagen (nach NBA) ergibt sich die Einstufung in einen der 5  Pflegegrade.

Prozentuale Anteile der Bewertungsgrundlagen

12,5 Punkte
- unter 27

Gesamtpunkte

ab 27 Punkte
- unter 47,5
Gesamtpunkte

ab 47,5 Punkte
- unter 70
Gesamtpunkte

ab 70 Punkte
- unter 90
Gesamtpunkte

ab 90 Punkte
-100
Gesamtpunkte

1

2

3

4

5

aus Modul 5, Modul 7 und Modul 8 ergeben sich die:

  • -► Pflegeplanung
  • -► Pflegberatung
  • Vorsorgeplanung - Durch die Beratung einer Vorsorgeplanung sollen unerwünschte medizinische Maßnahmen, insbesondere in Notfallsituationen, im Krankheitsverlauf und am Lebensende vermieden werden.
Für alle, die eine eigene Pflegebedürftigkeit auf sich zukommen sehen besteht hier: -Selbstständigkeitsmeter zur Berechnung Ihres Pflegegrads - die Möglichkeit, durch Eintragen der für Sie zutreffenden Gegebenheiten in den anonymen und anmeldefreien Onlinefragebogen den für Sie in Frage kommenden Pflegegrad zu ermitteln.
Beachten Sie aber, das Ihr erzieltes Ergebnis nur eine Orientierung darstellt und keinesfalls mit dem gleichzusetzen sein muss, was Ihr Gutachter ermitteln würde.

Nach Auswertung der im Gutachten zustande gekommenen Gesamtpunktzahl wird nun von der Pflegekasse die Einordnung in den für Sie in Frage kommenden Pflegegrad vorgenom-menen.
Daraus ergeben sich in Folge die für Sie zutreffenden Anrechte auf Leistungen der Pflegeversicherung.

ACHTUNG! WICHTIG! Maximal 25 Tage vom Antrag bis zum Pflegegrad-Bescheid!
Von Ihrem Antrag bis zu dem Tag, an dem Sie den Pflegegrad-Bescheid erhalten, dürfen maximal 25 Werktage (Mo-Fr) vergehen. Braucht die Pflegekasse länger, steht Ihnen eine pauschale Entschädigung von 70 Euro pro Woche zu. Ausnahmen: Eilanträge oder wenn Sie bereits Pflegegrad 2 oder höher haben und sich in stationärer Pflege befinden oder wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht verschuldet.

Eine umfassende Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegegraden bekommen Sie im Folgen der nachstehenden Linkangabe: -► Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2024.

Wie es weitergeht, was sie vorbereiten, beachten, berücksichtigen und beherzigen sollten, erfahren sie auf der Seite: -► Der Gutachter kommt

-► Impressum + Kontakt

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